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Was ist ein Admin-C ? PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Michael Lieder   
Donnerstag, den 20. August 2009 um 22:33 Uhr

Der Admin-C (administrative contact) ist der administrative Ansprechpartner einer Domain und ist auch als Administrator (neben dem Inhaber) in der Whois-Datenbank der meisten Domainregistrierungsstellen mit seiner Adresse eingetragen. Der Inhaber einer Domain ernennt einen solchen technischen Ansprechpartner, sollte dies nicht der Fall sein wird der Inhaber einer Domain auch automatisch Admin-C.

Der Admin-C ist gegenüber dem Domaininhaber weisungsgebunden und handelt in seinem Auftrag. Es ist zwingend erforderlich, dass der Admin-C eine Person ist die im zweifelsfall Entscheidungen für die Domain treffen kann. Die zusätzliche Angabe einer Firma ist optional.

Der Admin-C ist in Deutschland zum Teil auch rechtlich der Ansprechpartner der Domain. Er kann unter bestimmten Umständen z. B. für Wettbewerbsverstöße des Domaininhabers haftbar gemacht werden. Neben dem administrativen Ansprechpartner gibt es meistens noch den technischen Ansprechpartner (sog. Tech-C) und den Ansprechpartner für den zuständigen Nameserver (sog. Zone-C).

Der Admin C ist also vollumfänglich berechtigt, mit der Domain zu schalten und zu walten. Er ist aber nicht, wie bereits angemerkt der Inhaber der Domain, es sei denn, Inhaber und Admin C wären die selbe Person, was bei privaten Domains die Regel ist. In den Registrierungs-Bedingungen der DENIC heißt es zum Inhaber:

"Der Domaininhaber (descr:) ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist bei Auftragserteilung die vollständige den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Firmierung mit Rechtsformzusatz anzugeben. Ebenso muss die Anschrift mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht ausreicht."

Aufgrund seiner Stellung, ist der Admin C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der Admin C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten.

Man sollte sich also bevor man Admin C wird Gedanken machen, was auf einen zukommen kann. Denn seine Rechtsstellung macht ihn zur Zielscheibe juristischer Auseinandersetzungen. Hin und wieder wird der Admin C anstelle des Domain-Inhabers abgemahnt und verklagt und das bei einigen Gerichten erfolgreich. So war der 29. Senat des OLG München in der Entscheidung über die Domain "intershopping.de" (Urteil vom 20.01.2000, Az.: 29 U 5819/99) der Ansicht, der Admin C sei Betreiber der Webseite und also verantwortlich für die vom Domain-Namen ausgehende Rechtsverletzung. Das Gericht sah "Hinter den verschiedenen Bezeichnungen der Inhaberin der streitigen Domain ... keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft nach Art einer GbR. ..." der wohl auch der Admin C angehörte.
 

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 27. August 2009 um 14:12 Uhr
 

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